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Verwaltungsstab beschließt weitere Maßnahmen für Frankfurt am Main

Ausgeweitete Maskenpflicht und Sperrstunde bis Ende Oktober verlängert / Generelles Alkoholverkaufsverbot zwischen 23 und 6 Uhr / Zusätzliche Beschränkungen bei privaten Feiern und öffentlichen Veranstaltungen

(ffm) Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 70,9 COVID-19-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Stand 14. Oktober) liegt Frankfurt weiter deutlich über der kritischen Schwelle von 50. Es gilt weiterhin die Warnstufe Rot des Präventions- und Eskalationskonzepts des Landes Hessen.

Vor diesem Hintergrund hat der Corona-Verwaltungsstab am Donnerstag, 15. Oktober, die Fortschreibung des seit vergangenen Freitag geltenden Maßnahmenpakets bis zum 31. Oktober beschlossen. Hierzu zählen insbesondere das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen und in Grünanlagen, ebenso die Sperrstunde für gastronomische Betriebe zwischen 23 und 6 Uhr.

Dies entspricht der Linie, auf die die Bundeskanzlerin sich am Mittwoch, 14. Oktober, mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten verständigt hat.

Bei der erweiterten Maskenpflicht gilt künftig: Im gesamten Innenstadt-Bereich (Anlagenring plus Mainufer Sachsenhausen) ist ab Montag, 19. Oktober, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bislang musste die Mund-Nase-Bedeckung in Einkaufsstraßen und -passagen getragen werden – eine Regelung, die teils zu Verständnisproblemen hinsichtlich der genauen Grenzziehung geführt hat.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsstab weitere Maßnahmen beschlossen, die ab Montag, 19. Oktober, bis zunächst 31. Oktober gelten.

  1. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird um ein generelles Alkoholverkaufsverbot für den gleichen Zeitraum ergänzt.
  2. An den weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht im Unterricht, insofern der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Beim Schulsport werden weitergehende Einschränkungen geprüft. Nach Möglichkeit soll der Sportunterricht nur kontaktlos und im Freien erfolgen.
  3. Profi-Sportveranstaltungen finden ab jetzt ohne Zuschauer statt.
  4. Für öffentliche Veranstaltung gilt eine Höchstgrenze von 100 Teilnehmern. Ausnahmen bedürfen weiterhin eines mit dem Gesundheitsamt angestimmten Hygienekonzepts.
  5. Im öffentlichen Raum wird eine Kontaktbeschränkung auf zehn Personen eingeführt. Analog gilt für private Feiern eine Höchstzahl von zehn Personen. Findet die Feier im privaten Bereich statt, dürfen diese aus höchstens zwei Hausständen stammen.
  6. Bei alle religiösen Feiern gilt künftig eine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann.
  7. Erzieherinnen und Erziehern sind gehalten, im Kontakt untereinander und mit anderen Erwachsenen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Im Kontakt mit Kindern gilt dies lediglich, wenn es pädagogisch vertretbar ist.

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