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OLG Düsseldorf lässt Booking.com einstweilig abblitzen

Booking.com ist mit seinen Eilanträgen im Beschwerdeverfahren gegen das Verbot auch enger Ratenparitätsklauseln des Bundeskartellamtes vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gescheitert.

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf lehnte heute den Antrag des Buchungsportals auf „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ gem. § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB, d.h. auf Aussetzung der Kartellamtsentscheidung, vollumfänglich ab. „Die Entscheidung des Kartellsenats ist konsequent und von uns auch genauso erwartet worden. Sie bringt den Marktteilnehmern erst einmal Rechtssicherheit“, begrüßt Markus Luthe, Haupt-geschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die richterliche Entscheidung.

Die IHA hatte mit einer entsprechenden Anzeige gegen das Buchungsportal im Herbst 2013 das Kartellamtsverfahren ausgelöst. Mit einer Abstellungsverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundeskartellamt Booking.com die Verwendung der Best-Preis-Klausel untersagt - und zwar sowohl in Form der weiten Ratenparität (keine günstigeren Raten auf irgendeinem Buchungskanal) als auch in Form der engen Ratenparität (keine günstigeren Raten auf der hoteleigenen Website). Booking.com hatte sich nach der weitgehend inhaltsgleichen HRS-Entscheidung aus dem Jahr 2013, die zudem im Januar 2015 vom OLG Düsseldorf umfassend bestätigt worden war, uneinsichtig gezeigt und die Bestpreisklausel weiterhin unverändert von seinen Hotelpartnern eingefordert. Booking.com nahm insofern einen fortgesetzten Kartellrechtsverstoß bewusst in Kauf, um sich einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Vor diesem Hintergrund konnte es auch nicht überraschen, dass sich Booking.com mit einer Beschwerde zum OLG Düsseldorf gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts zu wehren versucht. Da Beschwerden gegen kartellbehördliche Abstellungsverfügungen jedoch keine Suspensivwirkung entfalten, war Booking.com gezwungen im Rahmen eines Eilverfahrens beim OLG Düsseldorf zu beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB anzuordnen. Diesem Antrag hat das OLG Düsseldorf nunmehr eine klare Absage erteilt.

Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre gewesen, dass entweder „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts bestünden, oder die Vollziehung der Abstellungsverfügung für Booking.com eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte“ zur Folge gehabt hätte. Beides sah das OLG Düsseldorf als nicht erwiesen an.

„Die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Rahmen dieses Eilverfahrens beruht zwar ‚nur‘ auf einer summarischen Prüfung. Die Signalwirkung dieser Entscheidung ist dennoch eindeutig. Booking.com wäre gut beraten, die Regelungen des deutschen und europäischen Kartellrechts endlich anzuerkennen, seinen Geschäftsbetrieb hieran rechtskonform auszurichten und Versuche der wettbewerblichen Knebelung seiner Hotelpartner endgültig aufzugeben", resümiert Markus Luthe.