Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon 0611 /99201-0, Fax 0611 /99201-22
info[at]dehoga-hessen.de, www.dehoga-hessen.de
„Für uns ist das ein wichtiger Schritt und eine große Erleichterung“, sagt Olaf Offers, Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen (Hotel- und Gaststättenverband), nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf erstinstanzlich entschieden hat, dass die Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen in Form eines Kontrollbarometers rechtswidrig ist. „Wir haben immer darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, auch wenn es sich „nur“ um ein Pilotprojekt handelt“, so Offers und fügt hinzu: „Wir fordern, dass die Ampel jetzt bis zur Rechtskräftigkeit des Urteils abgeschaltet wird.“
Neben der Rechtswidrigkeit hatte der DEHOGA NRW darüber hinaus kritisiert, dass dem Gast mit der probeweisen Einführung eines Hygienebarometers eine Transparenz vorgegaukelt wird, die so nicht existiert. Die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen, die auch über eine Smartphone-App einsehbar sind, schafften lediglich eine Scheintransparenz: „Transparenz bedeutet ja immer, dass der Empfänger die gegebene Information auch versteht. Das war aber nie der Fall. Welcher Gast konnte einordnen, was sich hinter Grün-23 oder Gelb-42 verbirgt“, so Offers. Die Veröffentlichung im Barometer beschränkt sich nicht auf die reinen Ergebnisse, sondern „übersetzte“ die Beanstandungen in Punkte (0-80) und Ampelfarben, ohne dass für den Gast ersichtlich war, was das konkret bedeutete. Das Hygienebarometer war Ende 2013 in den beiden Pilotkommunen Duisburg und Bielefeld eingeführt worden.
Das zuständige Verbraucherministerium und die Verbraucherzentrale NRW beriefen sich in Bezug auf die Veröffentlichung der Ergebnisse auf die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes. Gegen die Veröffentlichung sind mehr als 50 Verfahren am VG Düsseldorf und dem VG Minden anhängig.
Quelle: DEHOGA NRW