Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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HRS: OLG Düsseldorf erklärt Paritätsklauseln für klar wettbewerbswidrig

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat die Beschwerde des Hotelbuchungsportals HRS gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen Meistbegünstigungsklauseln vollumfänglich abgewiesen.

Mit solchen Vertragsklauseln hatte HRS seine Hotelpartner über viele Jahre beispielsweise verpflichtet, nirgendwo günstigere Zimmerraten als auf dem Online-Portal anzubieten. Aus Sicht des DEHOGA und des Hotelverbands Deutschland ist dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie.

Mit seinem Beschluss vom 20. Dezember 2013 hatte das Bundeskartellamt die Forderung von HRS online wie offline nach den immer besten Preisen, Verfügbarkeiten und Konditionen seiner Hotelpartner als eindeutigen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht untersagt. HRS hat seit dem 1. März 2014 solche Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland nicht mehr anwenden dürfen und gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Der Hotelverband Deutschland (IHA) nahm als Beigeladener des Verfahrens an den Verhandlungen teil. Parallel zum HRS-Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ermittelt das Bundeskartellamt auf Beschwerde des Hotelverbandes weiter in Sachen Bestpreisklauseln von Booking.com und Expedia.