Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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Elektronisches Berichtsheft: Form des Nachweises muss in Ausbildungsvertrag

Das Führen von Ausbildungsnachweisen gehört zu den meist als lästig empfundenen Azubi-Pflichten, spiegelbildlich sind die Ausbilder angehalten, die Einhaltung dieser Pflicht zu überwachen und das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

In Zeiten der Digitalisierung aller Lebens- und Arbeitsbereiche ist es nur konsequent, dass der Gesetzgeber ab Oktober dieses Jahres verlangt, dass in neu geschlossenen Ausbildungsverträgen bestimmt wird, ob der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch zu führen ist (§ 11 Nr. 10 BBiG).

Für bestehende bzw. für das beginnende Ausbildungsjahr bereits geschlossene Ausbildungsverträge besteht Bestandsschutz bzw. eine Übergangsfrist, bereits unterschriebene Verträge müssen also nicht geändert werden.

Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 geschlossen werden, müssen jedoch zwingend eine Bestimmung über die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) enthalten, die IHKs werden ihre Musterverträge voraussichtlich zeitnah ergänzen und dürfen zukünftig das Führen eines elektronischen Berichtsheftes auch nicht mehr ablehnen.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist der Auszubildende verpflichtet, den Ausbildungsnachweis zu führen. Das gesamte Berichtsheft ist dann vor der Anmeldung zur Prüfung seitens des Auszubildenden und des Ausbilders persönlich zu unterschrieben bzw. mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

Ein Hinweis noch für Betriebe, die ihre Azubis aktiv beim Online-Wissenserwerb unterstützen wollen: In der Lern-App des DEHOGA-Kooperationspartners azubi:web (www.azubiweb.com) ist auch eine Vorlage für ein elektronisches Berichtsheft enthalten. Bei einer Bestellung über das DEHOGA Sparbuch (www.dehoga-sparbuch.de) erhalten Mitglieder einen Rabatt von 20 % auf die jeweils gültigen Lizenzpreise.