Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
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Nach Frankreich, Österreich und Deutschland untersagt nun auch Italien Online-Buchungsportalen die Anwendung sogenannter Meistbegünstigungsklauseln gegenüber Hotelpartnern. Die entsprechende Änderung des Artikels 50 des italienischen Wettbewerbsgesetzes wurde heute nach rund zweijährigem parlamentarischen Hin und Her vom italienischen Senat (Senato della Repubblica) mit 146 Ja- zu 113 Nein-Stimmen angenommen. Zuvor hatte bereits die Abgeordnetenkammer (Camera die Deputati) zugestimmt. Das gesetzliche Verbot der Ratenparitätsklauseln in Italien wird voraussichtlich im September 2017 in Kraft treten. „Das ist ein wichtiger Meilenstein zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sowohl aus Sicht der Verbraucher als auch der Hotellerie in Italien und ganz Europa“, begrüßt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA) und Vorsitzender der Distribution Task Force des europäischen Dachverbandes HOTREC, die Entscheidung des italienischen Gesetzgebers.
Die neue Passage im italienischen Wettbewerbsrecht lautet (in eigener Übersetzung): „Jede Vereinbarung, die ein Hotel wie auch immer verpflichtet, dem Endverbraucher keine günstigeren Preise oder Vertragsbedingungen als über Zwischenhändler oder Makler zu gewähren, ist unabhängig vom anzuwendenden Vertragsrecht nichtig.”
Noch im April 2015 hatten in einer konzertierten Aktion die Kartellbehörden in Frankreich, Schweden und Italien dem europäischen Marktführer Booking.com unter Auflagen „enge“ Paritätsklauseln gestattet, die dem Hotel günstigere Zimmerpreise auf der Hotelwebsite untersagten. Doch bereits im Juli 2015 beschloss die französische Nationalversammlung ein weitergehendes gesetzliches Verbot von Ratenparitätsklauseln in den Verträgen zwischen Hoteliers und Buchungsportalen („Loi Macron“). Auch die österreichische Nationalversammlung verabschiedete am 9. November 2016 eine Änderung des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb.
Das Gesetz erklärt Best-Preis- und Best-Konditionen-Klauseln in den Verträgen zwischen Hotels und Online-Buchungsplattformen (OTA) als unlautere Praxis und somit für nichtig. In Deutschland untersagte das Bundeskartellamt den Buchungsportalen HRS (Dezember 2013; rechtskräftig) und Booking.com (Dezember 2015; noch nicht rechtskräftig) die Anwendung solcher Meistbegünstigungsklauseln. In Belgien und der Schweiz sind entsprechende Gesetzesinitiativen wie in Frankreich, Österreich und Italien bereits ebenfalls auf den parlamentarischen Weg gebracht worden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Hotelverband Verbrauchern, zukünftig noch mehr als heute schon auch immer direkt auf der hoteleigenen Homepage nachzuschauen, um wirklich die besten Angebote zu finden. Parallel empfiehlt der Hotelverband allen Hoteliers, sich an der „Direkt Buchen“-Kampagne des europäischen Dachverbandes HOTREC zu beteiligen. Infos hierzu unter: https://www.book-direct-shop.eu/