Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon 0611 /99201-0, Fax 0611 /99201-22
info[at]dehoga-hessen.de, www.dehoga-hessen.de
Fast alle größeren Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie verfügen heute über eigene Facebook-Auftritte, um einen zusätzlichen Kommunikationskanal zu ihren Gästen zu erschließen. Sofern auf diesen Seiten Besucherbeiträge zugelassen sind, unterliegt dies nach einem bereits im Dezember berichteten, jedoch jetzt erst mit Entscheidungsgründen veröffentlichten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Denn durch arbeitnehmerbezogene Besucherbeiträge, die neben Lob ja gelegentlich auch Kritik beinhalten und in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten tangieren, können die Arbeitnehmer laut BAG einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sein. Dabei ist es unbeachtlich, wenn eine Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer gar nicht beabsichtigt ist oder der Betrieb die Funktion nicht aktiv eingerichtet, sondern lediglich die Voreinstellungen von Facebook übernommen hat.
Für mitbestimmte Hotel- und Gastronomiebetriebe empfiehlt es sich daher, den Betriebsrat bei Einrichtung oder Betrieb einer Facebook-Seite einzubeziehen, damit von Anfang an sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber Funktionen, die er für die Präsentation seines Unternehmens für wichtig hält, nicht später wieder deaktivieren muss.
Da davon auszugehen ist, dass die Betriebsräte bei entsprechenden Schulungen durch die Gewerkschaften in nächster Zeit über dieses Mitbestimmungsrecht informiert werden, sollte das Thema jetzt proaktiv angegangen werden.
Die jetzt vom BAG vorgenommene weite Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird auch auf andere soziale Netzwerke (z.B. interne Social-Media-Plattformen, Bewertungsplattformen, Unternehmenswebseite) zu beziehen sein, wenn dort arbeitnehmerbezogene Kommentierungen möglich sind.