Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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Aktuelles Urteil: Für Hotelparkplätze gelten 19 Prozent Mehrwertsteuer

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktz.: XI R 11/14), unterliegt die Überlassung von Hotelparkplätzen dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Hotel und dem Gast keine Vereinbarung über die Nutzung des Parkplatzes getroffen wurde und kein gesondertes Entgelt vom Gast zu zahlen ist.

Damit müssen Hotelparkplätze zwingend dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterworfen werden, eine „kostenlose Nutzung“ von Hotelparkplätzen ist nach dem Urteil des BFH nicht zulässig. Allerdings kann die Parkplatznutzung Teil eines Pauschalpreises für Nebenleistungen, z. B. eines Business-Packages, sein. Dies gilt auch für Geschäftsreisende. Da die Nutzung eines Hotelparkplatzes für Dienstreisende geschäftlich veranlasst ist, können diese Kosten als Reisenebenkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Mit diesem BFH-Urteil wurde ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben, das einen Hotelparkplatz unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenleistung zur Hauptleistung beurteilt und damit die Parkplatznutzung dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent unterworfen hatte.

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