Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
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Der öffentliche Wirbel um das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Kopftuchverboten am Arbeitsplatz könnte Hoteliers und Gastronomen dazu verleiten, bei Gästebeschwerden oder aufgrund innerer Überzeugung die muslimische Kopfbedeckung leichthin aus dem eigenen Betrieb zu verbannen.
Doch Vorsicht: die Entscheidung des EuGH knüpft die Wirksamkeit eines arbeitsplatzbezogenen Kopftuchverbotes an das vorherige Aufstellen einer allgemeinen und diskriminierungsfreien Regel für alle Beschäftigten mit Außenkontakt.
Wer also das Tragen von Kopftüchern im Betrieb untersagen will, darf nicht gleichzeitig offen gezeigte Halsketten mit christlichen Kreuzen oder die jüdische Kippa tolerieren.
Auch Maßnahmen im Einzelfall sind unzulässig, also keine spontane Anweisungen, Abmahnungen oder gar Kündigungen gegenüber Kopftuchträgerinnen aussprechen, wenn Gäste in einer konkreten Situation Anstoß an der Erscheinung der Mitarbeiterin nehmen.
Hinzu kommt, dass auch allgemeine und vorab bekanntgemachte Einschränkungen nur für solche Arbeitsplätze zulässig sind, bei denen die Mitarbeiter direkten Gästekontakt haben. Reine Küchenhelferinnen oder Mitarbeiterinnen in ausschließlich intern agierenden Abteilungen dürfen daher ihr Kopftuch selbst dann tragen, wenn der Arbeitgeber eine diskriminierungsfreie Regelung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität aufgestellt hat.
Sollten Sie das neue Urteil zum Anlass nehmen wollen, entsprechende Regelungen für Ihren Betrieb einzuführen oder anzupassen, wenden Sie sich bei Fragen gerne vorab an Ihre DEHOGA-Rechtsberatung.