Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
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Das Nichtraucherschutzgesetz neuer Fassung gilt ab dem 17. März 2010.
An der Geltung der Regelungen im Gastgewerbe hat sich mit zwei Ausnahmen grundsätzlich nichts geändert. Nach wie vor ist das Rauchen in Gaststätten prinzipiell untersagt. Als Gaststätte im Sinne des Gesetzes werden sämtliche Betriebstypen des Gastgewerbes, ob mit oder ohne Konzession, verstanden; also auch Discotheken.
Ausnahmen:
Eine geschlossene Gesellschaft im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient. Beispiel: Familienfeiern, Firmenjubiläen u.ä. Sogenannte „Raucherclubs“ sind nicht zulässig.
Das Gesetz sieht vor, dass die zuständigen Ministerien eine Verordnung erlassen können, die weitere Ausnahmen regelt, sofern ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor Passivrauch durch technische Vorkehrungen möglich ist. Eine solche Verordnung gibt es derzeit noch nicht. Es fehlt an zertifzierten Lüftungsanlagen oder ähnlichem, die dem hohen Schutzniveau gerecht werden können. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Sog. Raucherkabinen fallen wahrscheinlich unter die Ausnahme für Nebenräume; im Übrigen ist von Investitionen zum jetzigen Zeitpunkt daher noch Abstand zu nehmen.
Der DEHOGA Hessen hat sich immer gegen ein generelles gesetzliches Rauchverbot für die Gastronomie ausgesprochen. Das Gastgewerbe ist eine heterogene und sehr differenziert zu betrachtende Branche. Die Bedürfnisse von Gastronomen und Hoteliers sind so unterschiedlich wie die Ansprüche ihrer Gäste. Entsprechend differenziert muss auch der Gesetzgeber handeln. Dies ist trotz der deutlich artikulierten Bedenken des DEHOGA nicht hinreichend gelungen.
Seit 1. Oktober 2007 gilt in Hessen ein gesetzliches Rauchverbot für die Gastronomie. Die Regelungen zum Rauchverbot beziehen sich auf Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes einschließlich Strauß- und Besenwirtschaften und wirken sich auch auf Hotelbtriebe aus. Verboten ist das Rauchen "in umschlossenen Räumen der Schank- und Speisewirtschaften", also nicht in der Außengastronomie. Abweichend vom grundsätzlichen Rauchverbot in der Gastronomie ist die Einrichtung von separaten Raucherräumen gestattet.
Der DEHOGA sieht es als seine Aufgabe an, Gastronomen und Hoteliers beratend zur Seite zu stehen. Daher hat der DEHOGA Bundesverband einen Frage-und-Antwort-Katalog erarbeitet, der ausführliche Antworten auf viele praxisrelevante Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz gibt. Beachten Sie, dass hier umfassend sämtliche unterschiedlichen Landesgesetze behandelt werden. Sobald in Hessen ein neues Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet worden ist, wird der DEHOGA Hessen einen spezifischen Katalog zu den neuen Landesregelungen in Hessen zur Verfügung stellen.
Das generelle Rauchverbot für kleine Kneipen und Bars wurde am 30. Juli 2008 gekippt. Das Bundesverfassungsgericht hat über die vom DEHOGA unterstützten Verfassungsbeschwerden in Sachen Rauchverbot von Betreibern von Einraumgaststätten und Discotheken entschieden. Bis zu einer Neuregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes bis zum 31.12.2009 dürfen die Betreiber von Einraumbetrieben
selbst entscheiden, ob sie einen Raucher- oder Nichtraucherbetrieb führen wollen.
Das Urteil in der vollständigen Fassung finden Sie HIER
Das Karlsruher Urteil ließ viele Inhaber und Betreiber von Kneipen und Bars aufatmen, die typischerweise keine Möglichkeit hatten, einen Raucherraum einzurichten, gleichzeitig aber immer schon einen hohen Anteil rauchender Gäste bewirteten. Das generelle Rauchverbot war für viele dieser Betriebe zur Existenzfrage geworden. Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in deutlicher Klarheit aufgezeigt, wie ein Nichtraucherschutzgesetz mit Ausnahmen verfassungskonform und im Interesse aller Beteiligten vernünftig ausgestaltet werden kann. Mit dem Richterspruch in Karlsruhe ist nun die Existenz der "kleinen Kneipe um die Ecke" ebenso wie kleiner Havanna- und Zigarrenlounges gesichert. Ein generelles Rauchverbot ist vom Tisch. Relative Rauchverbote mit separater Raum- und Eckkneipenlösung sind ebenso die Praxis wie eine rauchfreie Speisegastronomie.